Qualifizierungs- und Fahrschul GmbH

BKF Weiterbildungsmodule 1–5

Wei­ter­bil­dung für Berufskraftfahrer

Gemäß dem Berufs­kraft­fah­rer­qua­li­fi­ka­ti­ons­ge­setz (BKrF­QG) besteht für jeden gewerb­li­chen Fah­rer eine Wei­ter­bil­dungs­pflicht. Die Wei­ter­bil­dung hat alle 5 Jah­re zu erfol­gen und betrifft die Inha­ber der Fahr­erlaub­nis­klas­sen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE. Die­se Vor­schrift betrifft alle Kraft­fah­rer, deren Beruf es ist, einen LKW oder einen Bus zu lenken. 

Durch Teil­nah­me an einer Schu­lung von 35 Stun­den zu je 60 Minu­ten. Die­se Schu­lung kann auch in fünf Ein­hei­ten zu je sie­ben Stun­den auf­ge­teilt wer­den und muss alle fünf Jah­re wie­der­holt wer­den. Eine Prü­fung erfolgt nicht. Zu beach­ten ist, dass die Wei­ter­bil­dungs­nach­wei­se alle Kennt­nis­be­rei­che der Anla­ge 1 zur Berufs­kraft­fah­rer-Qua­li­fi­ka­ti­ons-Ver­ord­nung wiedergeben. 

Nach Vor­la­ge ent­spre­chen­der Wei­ter­bil­dungs­nach­wei­se erfolg­te hier­zu in Deutsch­land eine Ein­tra­gung der Zif­fer 95 in Ver­bin­dung mit einer Frist in der Spal­te 12 der Fahrerlaubnis. 

Künf­tig wird die Schlüs­sel­zahl in Deutsch­land in einem geson­der­ten Fah­rer­qua­li­fi­zie­rungs­nach­weis doku­men­tiert (§7 BKrF­QG, §8 BKrF­QV, Anla­ge 5 zu §8 Abs. 1 Satz 3 BKrF­QV). Die im Füh­rer­schein ein­ge­tra­ge­nen Nach­wei­se behal­ten jedoch ihre Gül­tig­keit (§30 Abs. 2 BKrFQG).

➡ Einen Über­blick über unse­re ange­bo­te­nen Wei­ter­bil­dungs­mo­du­le kön­nen Sie sich auf der ers­ten Sei­te unse­rer Web­sei­te ver­schaf­fen oder sich direkt für eines hier anmelden.

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