FAQ — Die meistgestellten Fragen.
Hier haben wir eine Auswahl von den meistgestellten Fragen zusammengestellt. Sollte hier eine fehlen oder Eure Frage wird hier nicht beantwortet, dann kontaktiert uns damit einfach.
Nein. Auch wenn Sie als LKW Fahrer bereits den Eintrag der Schlüsselzahl 95 besitzen, müssen Sie zusätzlich zum Busführerschein die Grundqualifikation für Personenverkehr nach dem BKrFQG mit einer IHK Prüfung ablegen. Aber … als LKW-Fahrer gelten Sie “Umsteiger”. Das bedeutet, dass bei Ihnen die Grundqualifikationsausbildung nur 35 Stunden beträgt, anstatt den 140 Stunden. 👍
Im gewerblichen Güterkraftverkehr sind Fahrer und Fahrerinnen von Lkw (über 3,5 t zulässige Gesamtmasse) seit dem 10. September 2009 verpflichtet sich einer über die Fahrerlaubnisausbildung hinausgehenden Grundqualifikation und einer regelmäßigen Weiterbildung zu unterziehen. Fahrer, die eine entsprechende Fahrerlaubnis (C1, C1E, C, CE) nach dem 10. September 2009 erworben haben, dürfen demnach schon heute nur mit Grundqualifikation gewerblich unterwegs sein.
Die Grundqualifikation können Sie jederzeit bei entsprechenden Ausbildungsstätten (z.B. C/CE-Fahrschulen) nachholen. Bis dahin sollten Sie natürlich nicht gewerblich mit Klasse C Fahrzeugen fahren.
Die Pflicht zum Erwerb der Grundqualifikation gilt nicht für sog. „Besitzständler“ nach § 3 BKrFQG (beim erstmaligen Erwerb der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse vor den Stichtag 10. September 2009). Da dies auch für die Fahrerlaubnisse der Klasse 3 gilt, haben Sie sich durch Ihre Weiterbildung für den Lkw-Bereich bereits grundqualifiziert. Im Falle einer Erweiterung auf C/CE muss deshalb keine zusätzliche Grundqualifikation erworben werden. Nur im Falle eines Wechsels zwischen Güter- und Personenverkehr und der entsprechenden Erweiterung der Fahrerlaubnis müsste eine ergänzende Grundqualifikation erworben werden.
Die einmal abgelegte Grundqualifikation bleibt gültig, egal ob sie durch Prüfung, Besitzstand oder Ausbildung zum Berufskraftfahrer/Fachkraft im Fahrbetrieb erworben wurde. Der Fahrer muss jedoch die 35 Stunden Weiterbildung nachweisen, um die 95 wieder eingetragen zu bekommen.
Zusätzlich zu Ihrer gültigen Fahrerlaubnisklasse CE müssen Sie vor der gewerblichen Nutzung noch eine Weiterbildung von 35 Stunden absolvieren und sich diese durch die Schlüsselzahl „95“ im Führerschein eintragen lassen. Es ist sinnvoll, dass Sie die Weiterbildung erst dann absolvieren, wenn Sie beabsichtigen, die Fahrerlaubnisklasse wieder gewerblich zu nutzen.
Im gewerblichen Güterkraftverkehr sind Fahrer und Fahrerinnen von Lkws (über 3,5 t zulässige Gesamtmasse) seit dem 10. September 2009 verpflichtet, sich einer über die Fahrerlaubnisausbildung hinausgehenden Grundqualifikation und einer regelmäßigen Weiterbildung zu unterziehen. Fahrer, die eine entsprechende Fahrerlaubnis (C1, C1E, C, CE) nach dem 10. September 2009 erworben haben, dürfen demnach schon heute nur mit Grundqualifikation gewerblich unterwegs sein. Die Grundqualifikation können Sie jederzeit bei uns nachholen. Bis dahin dürfen Sie natürlich nicht gewerblich mit Klasse C Fahrzeugen fahren.
In diesem Fall könnte die aufgeführte Handwerkerregelung (§1 Absatz 2 Punkt 5 BKrFQG) durchaus greifen. Grundsätzlich stellt sich hierbei die Frage nach der wirklichen Haupttätigkeit. D.h. steht der gewerbliche Transport des Materials im Vordergrund oder eher Ihre Aushub- und Verbundsteinarbeiten. Damit die Ausnahmeregelung greift, darf der Transport nur eine untergeordnete Rolle spielen.