Berufskraftfahrerqualifikation
Beschleunigte Grundqualifikation (BGQ) / Grundqualifikation gem. BKrFQG
Alle, die zu gewerblichen Zwecken ein Fahrzeug für den Güter- oder Personenverkehr über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse fahren und nach dem 10.09.2009 den Führerschein der Klasse C1/C1E, C/CE bzw. den Führerschein der Klassen D1/D1E oder D/DE nach dem 10.09.2008 erworben haben oder neu erwerben möchten, müssen neben der Fahrerlaubnisprüfung eine IHK-Prüfung für die Berufskraftfahrerqualifikation nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BKrFQG) ablegen und den dadurch erhaltenen Nachweis vorlegen.
Das Mindestalter der Fahrer/innen sowie deren Qualifikation gemäß BKrFQG richtet sich nach der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse:Fahrerlaubnisklasse |
Mindestalter |
Nachweis für die Erlaubnis zur gewerblichen Nutzung der Fahrerlaubnisklasse |
C1 und C1E | 18 Jahre | Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 BKrFQG |
18 Jahre | beschleunigte Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 BKrFQG | |
C und CE | 18 Jahre | Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 BKrFQG |
21 Jahre | beschleunigte Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 BKrFQG | |
D1 und D1E | 18 Jahre | Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BKrFQG |
21 Jahre | Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder beschleunigte Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 BKrFQG | |
D und DE | 20 Jahre (bei Leerfahrten 18 Jahre) | Grundqualifikation durch Abschluss einer Berufsausbildung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BKrFQG |
21 Jahre | Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG | |
23 Jahre | beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 BKrFQG | |
D oder DE für Linienverkehr mit einer Linienlänge unter 50 km | 18 Jahre | Grundqualifikation durch Abschluss einer Berufsausbildung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BKrFQG |
21 Jahre | Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG oder beschleunigte Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 BKrFQG |
Der Erwerb der Grundqualifikation ist auf verschiedene Arten möglich:
- Prüfung zur Grundqualifikation
- Prüfung zur Grundqualifikation für Umsteiger oder Quereinsteiger
- Beschleunigte Grundqualifikation
- Beschleunigte Grundqualifikation für Umsteiger oder Quereinsteiger
- Spezifische abgeschlossene Berufsausbildung
Grundqualifikation
Die Regelprüfung dauert 240 Minuten. Es kommen Multiple-Choice-Fragen, offene Fragen, die eigenständig zu beantworten/formulieren sind sowie Erörterungen von Situationen aus der Praxis vor.
Die praktische Prüfung besteht aus drei Teilen und dauert 210 Minuten: 120 Minuten Fahrprüfung, 30 Minuten praktische Prüfung zu Themen wie Notfallsituationen oder Ladungssicherung etc., maximal 60 Minuten Bewältigung kritischer Fahrsituationen.
Grundqualifikation für Umsteiger und Quereinsteiger
Für Quereinsteiger gibt es Prüfungsverkürzungen im theoretischen Teil. Der praktische Teil muss vollständig absolviert werden. Für Umsteiger gibt es Erleichterungen in beiden Teilen, die entsprechend verkürzt werden.
Beschleunigte Grundqualifikation
Für die beschleunigte Grundqualifikation (Regelprüfung) müssen Teilnehmer vorher einen Vorbereitungskurs mit 140 Unterrichtseinheiten inkl. 10 Fahrunterrichtseinheiten à 60 Minuten an einer anerkannten Ausbildungsstätte besuchen.
Für die beschleunigte Grundqualifikation müssen Quereinsteiger vorher einen Vorbereitungskurs mit 96 Unterrichtseinheiten inkl. 10 Fahrunterrichtseinheiten à 60 Minuten an einer anerkannten Ausbildungsstätte besuchen. Als Quereinsteiger gelten Fahrer und Fahrerinnen, die bereits einen Nachweis über eine Fachkundeprüfung nach § 4 Abs. 6 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr oder den Straßenpersonenverkehr (Omnibusverkehr) erlangt haben.
Umsteiger müssen für die beschleunigte Grundqualifikation 35 Unterrichtseinheiten inkl. 2,5 Fahrunterrichtseinheiten à 60 Minuten an einer anerkannten Ausbildungsstätte absolvieren. Als Umsteiger gelten Berufskraftfahrer, die ihre Kenntnisse vom Güterverkehr auf den Personenverkehr oder umgekehrt ausweiten, also Lkw-Fahrer und ‑fahrerinnen, die auch Omnibus fahren möchten oder umkehrt.