Qualifizierungs- und Fahrschul GmbH

FAQ — Die meistgestellten Fragen.

Hier haben wir eine Aus­wahl von den meist­ge­stell­ten Fra­gen zusam­men­ge­stellt. Soll­te hier eine feh­len oder Eure Fra­ge wird hier nicht beant­wor­tet, dann kon­tak­tiert uns damit einfach.

Wer den Füh­rer­schein der Klas­sen D1/D1E, D/DE ab dem 10. Sep­tem­ber 2008 erhal­ten hat, muss zusätz­lich eine Grund­qua­li­fi­ka­ti­on bzw. beschleu­nig­te Grund­qua­li­fi­ka­ti­on erwer­ben. Für Lkw-Fah­rer gilt der Stich­tag 10. Sep­tem­ber 2009. Alle danach erwor­be­nen Fahr­erlaub­nis­se berech­ti­gen ohne Grund­qua­li­fi­ka­ti­on bezie­hungs­wei­se beschleu­nig­te Grund­qua­li­fi­ka­ti­on nicht mehr dazu, gewerb­lich als Fah­rer im Güter- oder Per­so­nen­ver­kehr tätig zu sein.

Nein. Auch wenn Sie als LKW Fah­rer bereits den Ein­trag der Schlüs­sel­zahl 95 besit­zen, müs­sen Sie zusätz­lich zum Bus­füh­rer­schein die Grund­qua­li­fi­ka­ti­on für Per­so­nen­ver­kehr nach dem BKrF­QG mit einer IHK Prü­fung able­gen. Aber … als LKW-Fah­rer gel­ten Sie “Umstei­ger”. Das bedeu­tet, dass bei Ihnen die Grund­qua­li­fi­ka­ti­ons­aus­bil­dung nur 35 Stun­den beträgt, anstatt den 140 Stunden. 👍

Im gewerb­li­chen Güter­kraft­ver­kehr sind Fah­rer und Fah­re­rin­nen von Lkw (über 3,5 t zuläs­si­ge Gesamt­mas­se) seit dem 10. Sep­tem­ber 2009 ver­pflich­tet sich einer über die Fahr­erlaub­nis­aus­bil­dung hin­aus­ge­hen­den Grund­qua­li­fi­ka­ti­on und einer regel­mä­ßi­gen Wei­ter­bil­dung zu unter­zie­hen. Fah­rer, die eine ent­spre­chen­de Fahr­erlaub­nis (C1, C1E, C, CE) nach dem 10. Sep­tem­ber 2009 erwor­ben haben, dür­fen dem­nach schon heu­te nur mit Grund­qua­li­fi­ka­ti­on gewerb­lich unter­wegs sein.
Die Grund­qua­li­fi­ka­ti­on kön­nen Sie jeder­zeit bei ent­spre­chen­den Aus­bil­dungs­stät­ten (z.B. C/CE-Fahr­schu­len) nach­ho­len. Bis dahin soll­ten Sie natür­lich nicht gewerb­lich mit Klas­se C Fahr­zeu­gen fahren.

Die Pflicht zum Erwerb der Grund­qua­li­fi­ka­ti­on gilt nicht für sog. „Besitz­ständ­ler“ nach § 3 BKrF­QG (beim erst­ma­li­gen Erwerb der jewei­li­gen Fahr­erlaub­nis­klas­se vor den Stich­tag 10. Sep­tem­ber 2009). Da dies auch für die Fahr­erlaub­nis­se der Klas­se 3 gilt, haben Sie sich durch Ihre Wei­ter­bil­dung für den Lkw-Bereich bereits grund­qua­li­fi­ziert. Im Fal­le einer Erwei­te­rung auf C/CE muss des­halb kei­ne zusätz­li­che Grund­qua­li­fi­ka­ti­on erwor­ben wer­den. Nur im Fal­le eines Wech­sels zwi­schen Güter- und Per­so­nen­ver­kehr und der ent­spre­chen­den Erwei­te­rung der Fahr­erlaub­nis müss­te eine ergän­zen­de Grund­qua­li­fi­ka­ti­on erwor­ben werden.

Die ein­mal abge­leg­te Grund­qua­li­fi­ka­ti­on bleibt gül­tig, egal ob sie durch Prü­fung, Besitz­stand oder Aus­bil­dung zum Berufskraftfahrer/Fachkraft im Fahr­be­trieb erwor­ben wur­de. Der Fah­rer muss jedoch die 35 Stun­den Wei­ter­bil­dung nach­wei­sen, um die 95 wie­der ein­ge­tra­gen zu bekommen.

Zusätz­lich zu Ihrer gül­ti­gen Fahr­erlaub­nis­klas­se CE müs­sen Sie vor der gewerb­li­chen Nut­zung noch eine Wei­ter­bil­dung von 35 Stun­den absol­vie­ren und sich die­se durch die Schlüs­sel­zahl „95“ im Füh­rer­schein ein­tra­gen las­sen. Es ist sinn­voll, dass Sie die Wei­ter­bil­dung erst dann absol­vie­ren, wenn Sie beab­sich­ti­gen, die Fahr­erlaub­nis­klas­se wie­der gewerb­lich zu nutzen.

Im gewerb­li­chen Güter­kraft­ver­kehr sind Fah­rer und Fah­re­rin­nen von Lkws (über 3,5 t zuläs­si­ge Gesamt­mas­se) seit dem 10. Sep­tem­ber 2009 ver­pflich­tet, sich einer über die Fahr­erlaub­nis­aus­bil­dung hin­aus­ge­hen­den Grund­qua­li­fi­ka­ti­on und einer regel­mä­ßi­gen Wei­ter­bil­dung zu unter­zie­hen. Fah­rer, die eine ent­spre­chen­de Fahr­erlaub­nis (C1, C1E, C, CE) nach dem 10. Sep­tem­ber 2009 erwor­ben haben, dür­fen dem­nach schon heu­te nur mit Grund­qua­li­fi­ka­ti­on gewerb­lich unter­wegs sein. Die Grund­qua­li­fi­ka­ti­on kön­nen Sie jeder­zeit bei uns nach­ho­len. Bis dahin dür­fen Sie natür­lich nicht gewerb­lich mit Klas­se C Fahr­zeu­gen fahren.

Nach einer aktu­el­len Aus­kunft des Bun­des­ver­kehrs­mi­nis­te­ri­um gilt: “Fahr­ten der Auto­ver­mie­ter, Kraft­fahr­zeug­her­stel­ler und ‑händ­ler, Werk­statt­be­trei­ber, Hol- und Bring­diens­te im spe­zi­el­len sowie all­ge­mein gewerb­li­che Leer­fahr­ten fal­len nicht mehr unter das Berufs­kraft­fah­rer­qua­li­fi­zie­rungs­recht.” Folg­lich ent­fällt die Pflicht der Grund­qua­li­fi­ka­ti­on sowie Weiterbildung.

In die­sem Fall könn­te die auf­ge­führ­te Hand­wer­ker­re­ge­lung (§1 Absatz 2 Punkt 5 BKrF­QG) durch­aus grei­fen. Grund­sätz­lich stellt sich hier­bei die Fra­ge nach der wirk­li­chen Haupt­tä­tig­keit. D.h. steht der gewerb­li­che Trans­port des Mate­ri­als im Vor­der­grund oder eher Ihre  Aus­hub- und Ver­bund­stein­ar­bei­ten. Damit die Aus­nah­me­re­ge­lung greift, darf der Trans­port nur eine unter­ge­ord­ne­te Rol­le spielen.

Ja, da ein Kraft­fah­rer, der gewerb­lich unter­wegs ist, wenn auch nur aus­hilfs­wei­se, nicht unter die Aus­nah­me­re­ge­lung des §1 Absatz 2 BKrF­QG fällt (sie­he §1 “Anwen­dungs­be­reich” Absatz 2 BKrFQG).
Die Schu­lungs­ver­pflich­tung besteht grund­sätz­lich für alle Fahr­ten im Güter­kraft­ver­kehr zu gewerb­li­chen Zwe­cken auf öffent­li­chen Stra­ßen mit Kraft­fahr­zeu­gen, für die eine Fahr­erlaub­nis der Klas­sen C1, C1E, C oder CE erfor­der­lich ist (also ab 3,5 t zGG). Ob der Fah­rer dies haupt­be­ruf­lich macht oder aus­hilfs­wei­se, spielt dabei kei­ne Rolle.

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