Führerschein D/DE
Hier finden Sie Informationen für die Führerscheinklasse D/DE
Klasse D
Klasse DE
Klasse D
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
- Mindestalter 24 Jahre Mindestalter 23 Jahre nach beschleunigter Grundqualifikation durch Ausbildung und Prüfung nach § 4 Absatz 2 des BKrFQG,
- Mindestalter 21 Jahre
- nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des BKrFQG oder
- nach beschleunigter Grundqualifikation durch Ausbildung und Prüfung nach § 4 Absatz 2 des BKrFQG im Linienverkehrbis 50 km,
- Mindestalter 20 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach
- dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“,
- dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder
- einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden,
- Mindestalter 18 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach Buchstabe d im Linienverkehr bis 50 km,
- Mindestalter 18 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach Buchstabe d bei Fahrten ohne Fahrgäste.
- Geltungsdauer der Fahrerlaubnis: 5 Jahre
- Vorbesitz erforderlich: Klasse B
- Beinhaltet Klasse: D1
Ausbildungseinheiten:
Klasse DE
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
- Mindestalter 24 Jahre Mindestalter 23 Jahre nach beschleunigter Grundqualifikation durch Ausbildung und Prüfung nach § 4 Absatz 2 des BKrFQG,
- Mindestalter 21 Jahre
- nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des BKrFQG oder
- nach beschleunigter Grundqualifikation durch Ausbildung und Prüfung nach § 4 Absatz 2 des BKrFQG im Linienverkehrbis 50 km,
- Mindestalter 20 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach
- dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“,
- dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder
- einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden,
- Mindestalter 18 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach Buchstabe d im Linienverkehr bis 50 km,
- Mindestalter 18 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach Buchstabe d bei Fahrten ohne Fahrgäste.
- Geltungsdauer der Fahrerlaubnis: 5 Jahre
- Vorbesitz erforderlich: Klasse D
- Beinhaltet Klasse: D1E, BE
Ausbildungseinheiten: